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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
elbautec
- manfred bauer, Kirchbreede 27, 48346 Ostbevern
I.)
Allgemeine Gültigkeit 1. Sämtlichen Angeboten des Verkäufers für Verkäufe, Lieferungen
und Leistungen liegen die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“
zu Grunde. Gegenteiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Vertragspartner wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht
anerkannt, wenn der Verkäufer nicht nochmals nach Eingang beim Verkäufer
ausdrücklich widerspricht. Spätestens mit der Entgegennahme der
Lieferung oder Leistung gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“
als anerkannt. 2.
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der
ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers und seiner schriftlichen
Bestätigung. Diese „allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. 3. Sollte eine der aufgeführten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der Bestimmungen bzw. des Vertrages im übrigen nicht. II.)
Angebot und Vertragsabschluß 1.
Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer
schriftlich bestätigt sind. Bis dahin gilt das Angebot des Verkäufers
als unverbindlich. Telefonische, telegrafische oder mündliche
Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu Ihrer
Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
Durch Vertreter getätigte Geschäfte erfordern zur Gültigkeit
ebenfalls die schriftliche Bestätigung des Verkäufers. 2. Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Handels- und produktionsübliche Abweichungen in Farbe, Aussehen und Abmessung berechtigen nicht zur Reklamation. III.)
Preise 1.
Alle Preise sind freibleibend und ausschließlich Mehrwertsteuer.
Grundlage ist die jeweils gültige Preisliste. 2.
Für in Angeboten und Auftragsbestätigungen des Verkäufers
nicht ausdrücklich als fest bezeichneten Preise behält sich der Verkäufer
eine angemessene Preisanpassung vor, sofern nach Vertragsabschluß und
vor Lieferung sich die Kostenfaktoren (Material, Personalkosten,
Energie, allgemeine Abgaben, Tarif- und Transportkosten usw.) wesentlich
verändern. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlußaufträgen
ist der Verkäufer nicht gebunden. 3. Die Preise gelten ab Werk/Lager, Verpackung, Fracht, Porto, Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Käufers. IV.)
Lieferung 1.
Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Der Verkäufer
ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. 2.
Vereinbarte Liefertermine und Fristen sind unverbindlich, es sei
denn, daß in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, muß der
Käufer eine angemessene Nachfrist von 2 Wochen setzten. Nach Ablauf
dieser Frist darf er vom Abschluß insoweit zurücktreten, als die Ware
bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung,
die nicht auf grober Fahrlässigkeit und Vorsatz des Verkäufers
beruhen, sind ausgeschlossen. Verlangt der Verkäufer bei Nichtannahme
bestellter Waren Schadensersatz, so beträgt dieser 20% des Rechnungsbetrages.
Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
einen höheren oder einen niedrigeren Schaden nachweist. 3.
Betriebsstörungen aller Art, Ereignisse höherer Gewalt und auf
Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen (u. a. nachträgliche
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung, Mangel an Transportmitteln etc.) entbinden den Verkäufer
während der gesamten Dauer und hinsichtlich der Folgeerscheinungen -
auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen - von der
Einhaltung eingegangener Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise
aufzugeben, ohne daß der Käufer berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Warenrücksendungen werden durch den Verkäufer grundsätzlich nicht angenommen. Sollte sich der Verkäufer ausnahmsweise zur Rücknahme der Ware bereit erklären, wird eine Rücknahmegebühr in Höhe von 25% des vorher in Rechnung gestellten Betrages fällig. Eine Verrechnung dieses Betrages mit Gutschriften bzw. Guthaben ist zulässig. V.)
Versand 1.
Versandweg und Versandmittel sowie Spediteur und Frachtführer
wird vom Verkäufer bestimmt. Der Versand erfolgt ab Werk (Lager) und
geht stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und Käufers. 2.
Mit der Übergabe der Ware an die mit der Beförderung
beauftragten oder Selbstabholer, spätestens jedoch mit Verlassen des
Werks (Lager) geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Auftraggeber
über. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers durch den Verkäufer
selbst oder eine durch ihn beauftragte Person durchgeführt, so haftet
der Käufer für alle Schäden, die durch den Transport verursacht
werden. 3. Die Beförderung der Ware ab Werk (Lager) bis zum Bestimmungsort, sei es auf dem Bahn- oder Wasserwege oder mit Kraftfahrzeugen - seien es eigene oder fremde - geschieht stets auf Gefahr des Käufers. VI.)
Gewährleistung und Mängelrügen Für
Mängel der Ware, einschließlich Fehlens zugesicherter Eigenschaften,
leistet der Verkäufer nach den folgenden Vorschriften Gewähr: 1.
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der
Zeitpunkt des Verlassen des Werks (Lagers). 2.
Mängelrügen des Käufers müssen innerhalb von sieben Tagen
nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich oder fernschriftlich
mit einer genauen Beschreibung der Mängel beim Verkäufer eingegangen
sein. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser
Frist entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung beim
Verkäufer anzuzeigen. 3.
Der Verkäufer kann nach seiner Wahl die mangelhafte Lieferung
bzw. Leistung innerhalb
angemessener Zeit nachbessern oder gegen Rücknahme der beanstandeten
Ware eine Ersatzlieferung vornehmen. Der Käufer ist verpflichtet, zunächst
dem Verkäufer nach vorheriger Absprache die Gelegenheit zur
Nachbesserung innerhalb der normalen Arbeitszeit zu geben. Schlägt die
Nachbesserung nach angemessener Frist fehl und erfolgt auch keine
Ersatzlieferung, ist der Kunde nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist
von fünf Arbeitstagen nach seiner Wahl zum Rücktritt oder zu der
Bedeutung des Mangels angemessenen Herabsetzung der Vergütung
berechtigt. 4.
Gibt der Käufer dem Verkäufer nicht unverzüglich Gelegenheit,
sich vom Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen
beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. 5. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus folgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Inanspruchnahme - sowie ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe. VII.)
Zahlungsbedingungen 1.)
Der Rechnungsbetrag ist in der Vertragswährung auf Kosten des Käufers
zu übermitteln. Wechsel- oder Scheckzahlungen werden nur auf Grund
besonderer Vereinbarung im Einzelfall und stets nur zahlungshalber
entgegengenommen, wobei Erfüllung der Rechnungsforderung am Tage der
bankmäßigen Wertstellung bei endgültiger Einlösung erfolgt. Sämtliche
mit der Einlösung von zahlungshalber gegebenen Zahlungsmitteln
verbundenen Kosten trägt der Käufer. 2.
Die Rechnungen sind 30 Tage nach Ausstellungsdatum spesenfrei
auszugleichen. Nur bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach
Rechnungsdatum ist ein Skontoabzug von 2% zulässig, es sei denn, ältere
Rechnungen sind noch nicht beglichen. 3.
Im Verzugsfall werden Verzugszinsen in Höhe der dem Verkäufer
berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 6% über
dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Ansatz gebracht. 4. Stehen dem Verkäufer gegen den Käufer mehrere Forderungen zu, bestimmt er, auf welche Schuld die Zahlung verrechnet wird. Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, ist der Käufer nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche vom Verkäufer ausdrücklich anerkannt sind. VIII.)
Eigentumsvorbehalt 1.
Die Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben
Eigentum des Verkäufers bis zur vollen Bezahlung seiner sämtlichen
Forderungen aus seiner Geschäftsbeziehung mit dem Käufer. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des
Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der
Saldo gezogen und anerkannt worden ist. 2.
Der Käufer kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen
Sache kein Eigentum erwerben. Er verarbeitet für den Verkäufer. Auch
die verarbeiteten Waren dienen zu Sicherung des Vorbehaltsverkäufers. 3.
Bei Verarbeitung mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden
Waren, durch den Käufer, wird der Verkäufer Miteigentümer zu den
neuen Sachen im Verhältnis des Wertes seiner Waren zu den fremden
verarbeiteten. 4.
Der Käufer hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den
Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis
voll bezahlt haben. 5.
Alle Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltswaren werden an den Verkäufer abgetreten. Wenn die
Vorbehaltswaren vom Käufer zusammen mit fremden, nicht dem Verkäufer
gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe
des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren
dem Verkäufer nur anteilig gehören, so bemißt sich der ihm
abgetretene Teil der aus ihrem Verkauf entstehenden Forderung nach
seinem Eigentumsanteil. 6.
Der Käufer ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf
einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers hat er ihm die Schuldner der
abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Der Verkäufer kann den Schuldnern
die Abtretung anzeigen. 7. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt,
daß mit der vollen Bezahlung seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung
ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht
und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. 8. Der Verkäufer muß die ihm zustehenden Sicherungen insoweit nach seiner Wahl freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen 25% übersteigt. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. IX.) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und
Zahlungen, Ansprüche aus Scheck und Wechseln und alle sonstigen aus dem
Geschäft sich ergebenen Rechte und Pflichten ist für beide Teile
Ostbevern. 2. Allen Geschäften liegt deutsches Recht unter Ausschluß des einheitlichen Kaufrechts zu Grunde. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze von 17.7.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie den Abschluß internationaler Kaufverträge ist ausgeschlossen. X.) Exportklausel (Wiederverkauf) Unsere Waren dürfen nur in die Länder exportiert werden, für die wir unsere schriftliche Zustimmung gegeben haben. Bei Weiterverkauf unserer Produkte ins Ausland übernehmen wir grundsätzlich keine Produkthaftpflicht. XI.) Datenspeicherung Mit
entstehen der Geschäftsverbindung erfolgt verkäuferseits
Datenspeicherung im Sinne des Bundes-Datenschutzgesetzes.
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